Sprungmarken
Dynamische Navigation einblenden
Dynamische Navigation ausblenden
Suche
Suche
OpenOhr_08062014ks_7880-header.jpg
Bild in voller Höhe anzeigen Bild in halber Höhe anzeigen
Sie befinden sich hier:
  1. Service
  2. Informationspflicht nach Art. 13 der DSGVO
  3. Datenverarbeitung und Ihre Rechte im Rahmen des Liegenschaftskatasters

Datenverarbeitung und Ihre Rechte im Rahmen des Liegenschaftskatasters

Information der Behördlichen Vermessungsstelle gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung.

Verarbeitung personenbezogener Daten im Liegenschaftskataster

Allgemeines

Gemäß § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) ist es dessen Aufgabe, die Daten für die Geobasisinformationen zu erheben und landesweit nachzuweisen sowie das Grundeigentum, insbesondere durch die Bildung von Flurstücken sowie die Bestimmung und Abmarkung von deren Grenzen, zu sichern.

Die Daten des amtlichen Vermessungswesens (Geobasisinformationen) sind in einem Geobasisinformationssystem zu führen und für Zwecke des Rechtsverkehrs sowie für staatliche, kommunale und private Aufgaben bereitzustellen (§ 1 Abs. 2 LGVerm).

Auf Grundlage von § 2 Abs. 2 Nr. 2 LGVerm wird die Erhebung von Daten für die Geobasisinformationen einschließlich der Gebäudeeinmessung sowie die Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen auch von der Behördlichen Vermessungsstelle und der Umlegungsstelle der Stadt Mainz vorgenommen.

Nach § 10 Abs. 1 LGVerm sind wir verpflichtet, im Liegenschaftskataster über alle Liegenschaften Daten tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der Daten über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke nachzuweisen.

Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgaben werden diese Angaben zum Eigentum an Grundstücken und Gebäuden im Liegenschaftskataster dauerhaft gespeichert.

Die personenbezogenen Daten beinhalten Angaben zu Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Erbbauberechtigten in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Grundbuchnachweis, zu Eigentümerinnen/Eigentümern von der Buchungspflicht befreiter Grundstücke, Anteilsverhältnisse, Angaben zum Sondereigentum sowie deren Anschriften.

Übermittlung personenbezogener Daten

Die Angaben über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke dürfen gemäß § 13 Abs. 2 LGVerm nur übermittelt oder im Rahmen eines automatisierten Übermittlungsverfahrens bereitgestellt werden an

  1. öffentliche Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist
    und
  2. Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten darlegen und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

Verwendung personenbezogener Daten für Liegenschaftsvermessungen und Sonderungen

Die personenbezogenen Daten der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten werden von der Behördlichen Vermessungsstelle und der Umlegungsstelle der Stadt Mainz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem LGVerm bereitgestellt und zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen und Sonderungen verwendet.

Liegenschaftsvermessungen sind Vermessungen zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen, zur Bildung von Flurstücken, zur Einmessung von Gebäuden sowie zur Aktualisierung und Weiterentwicklung des Liegenschaftskatasters (§ 3 Abs. 4 LGVerm). Sonderungen sind Aufteilungen von Flurstücken auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne Liegenschaftsvermessung (§ 2 Abs. 4 LGVerm).

Zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen sind neben Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten gegebenenfalls weitere Personen zu beteiligen, z. B. Antragstellerinnen und Antragsteller, Erwerberinnen und Erwerber, bevollmächtigte Personen. Auch deren personenbezogene Daten werden dann im Rahmen des Verwaltungsverfahrens verarbeitet.

Verwendung der Eigentümerdaten im Rahmen der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters

Die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen und Sonderungen werden nach deren Abschluss in das Liegenschaftskataster übernommen (Aktualisierung). Je nach Art und Umfang der Aktualisierung sind die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie weitere Personen über die erfolgte Aktualisierung des Liegenschaftskatasters zu informieren.